GOT Position 761

Anwenden einer Lupenbrille zur Untersuchung oder Behandlung, zusätzlich

Eckdaten

Teil
COrgansysteme
Kategorie
11a) Augenuntersuchungen
1-facher Satz
32,00 €
2-facher Satz
64,00 €
3-facher Satz (Höchstsatz)
96,00 €
Notdienst 2-fach (Minimum)
64,00 €
Notdienst 4-fach (Maximum)
128,00 €

Gebührentabelle

FaktorBetragBewertung
1.0×32,00 €1-fach
1.5×48,00 €Üblich
2.0×64,00 €Üblich
2.5×80,00 €Höchstsatz
3.0×96,00 €Höchstsatz
3.5×112,00 €Über Höchstsatz
4.0×128,00 €Über Höchstsatz

Was bedeutet das?

Für die GOT-Position 761 ("Anwenden einer Lupenbrille zur Untersuchung oder Behandlung, zusätzlich") beträgt der 1-fache Gebührensatz 32,00 €. Der Tierarzt darf nach §2 GOT den 1-fachen bis 3-fachen Satz berechnen — je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und besonderen Umständen. Über dem 3-fachen Satz ist eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Tierhalter erforderlich.

Im Notdienst (§3 GOT) wird mindestens der 2-fache Satz (64,00 €) berechnet, bis maximal 4-fach (128,00 €), plus eine Notdienstgebühr von 50,00 €.