GOT Position 437

Kotproben entnehmen, rektal, Schwein

Eckdaten

Teil
COrgansysteme
Kategorie
4a) Untersuchungen
1-facher Satz
6,10 €
2-facher Satz
12,20 €
3-facher Satz (Höchstsatz)
18,30 €
Notdienst 2-fach (Minimum)
12,20 €
Notdienst 4-fach (Maximum)
24,40 €

Gebührentabelle

FaktorBetragBewertung
1.0×6,10 €1-fach
1.5×9,15 €Üblich
2.0×12,20 €Üblich
2.5×15,25 €Höchstsatz
3.0×18,30 €Höchstsatz
3.5×21,35 €Über Höchstsatz
4.0×24,40 €Über Höchstsatz

Was bedeutet das?

Für die GOT-Position 437 ("Kotproben entnehmen, rektal, Schwein") beträgt der 1-fache Gebührensatz 6,10 €. Der Tierarzt darf nach §2 GOT den 1-fachen bis 3-fachen Satz berechnen — je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und besonderen Umständen. Über dem 3-fachen Satz ist eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Tierhalter erforderlich.

Im Notdienst (§3 GOT) wird mindestens der 2-fache Satz (12,20 €) berechnet, bis maximal 4-fach (24,40 €), plus eine Notdienstgebühr von 50,00 €.